Die Mitglieder des Fördervereins "Welterbe an Saale und Unstrut" e.V. beschließen in ihrer Mitgliederversammlung am 08.04.2008 die nachstehende Beitragsordnung:
§ 1 Beitrag für ordentliche Mitglieder
Der Mitgliedsbeitrag für ordentliche (stimmberechtigte) Mitglieder beträgt pro Jahr in Euro:
- Burgenlandkreis, Stadt Naumburg und Vereinigte Domstifter: 1.000,00 €
- Städte und Gemeinden bis 5.000 Einwohner: 250,00 €
- Städte, Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften von 5.001 bis 10.000 Einwohner: 500,00 €
- Städte, Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften über 10.000
Einwohner: 750,00 €
- Tourismusverbände: 500,00 €
- Anstalten des öffentlichen Rechts und Stiftungen: 250,00 €
- natürliche Personen, Institutionen und Vereine mit Bezug auf das Denkmalverzeichnis des Landes Sachsen-Anhalt: 100,00 €
§ 2 Beitrag für Fördermitglieder
Fördermitglieder sind solche natürliche oder juristische Personen, die regelmäßig jährliche Spenden dem Verein in einer Höhe von mindestens 100.- € erbringen.
§ 3 Fälligkeit der Beiträge, Spendenquittung
- Die Beiträge sind in einer Einmalsumme bis zum 31.03 des laufenden Jahres auf das vom Vorstand benannte Konto des Vereins zu zahlen.
- Im Laufe des Geschäftsjahres neu aufgenommene Mitglieder haben ihre anteili-gen Beiträge innerhalb von zwei Monaten nach schriftlicher Aufnahmebestäti-gung durch den Vorstand zu zahlen. Für den Beginn des Fristlaufes und des An-teils am Jahresbeitrag ist das Postausgangsdatum der Aufnahmebestätigung maßgebend.
- Auf Antrag ist dem ordentlichen, dem natürlichen und auch dem juristischen För-dermitglied aufgrund der Gemeinnützigkeit des Vereins eine Spendenquittung durch den Vorstand des Vereins nach Beendigung des Geschäftsjahres auszu-stellen.
§ 4 Schlussbestimmungen
- Die Beitragsordnung gilt auf unbestimmte Zeit.
- Die Mitgliederversammlung kann jederzeit mit einfacher Mehrheit die Bei-tragsordnung im Ganzen oder auch nur die Höhe der unter § 1 ausgewiese-nen Beiträge ändern, sofern die Änderung nicht in den Inhalt der Satzung ein-greift.
- Eine wie auch immer geartete Änderung der Beiträge wirkt jedoch vorbehalt-lich einer anders lautenden Beschlussfassung erst zum 01.01. des nachfol-genden Jahres.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Beitragsordnung tritt mit Vereinsgründung am 08.04.2008 in Kraft.